AGB 

.Aurum Deutschland GmbH – Fassadenreinigung und Fassadenbehandlung
Stand: 22. Oktober 2026

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Verträge der .Aurum Deutschland GmbH (nachfolgend „AN“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „AG“). Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

(2) Maßgeblich für Art, Umfang, Preis und gegebenenfalls vereinbarte Termine der Leistungen sind das individuelle Angebot und die zugehörige Leistungsbeschreibung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(3) Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots des AN durch den AG zustande. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsbestandteil, soweit der AN ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Die vorbehaltlose Leistungserbringung allein gilt nicht als Zustimmung.

(4) Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Für Vergabeverfahren, Rahmenverträge und Aufträge mit besonderen Vertragsbedingungen ist die vertraglich vereinbarte Rangfolge maßgeblich.

2. Leistungsumfang und Reinigungsergebnis

(1) Der AN erbringt die im Angebot beschriebenen Leistungen fachgerecht unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der für die konkrete Ausführung geltenden gesetzlichen Vorgaben.

(2) Ziel der Fassadenreinigung ist die im Angebot vereinbarte Entfernung von biologischem Bewuchs und sonstigen Verschmutzungen im Rahmen der Reinigungsfähigkeit des vorhandenen Untergrunds. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist kein neuwertiges oder vollständig optisch einheitliches Erscheinungsbild geschuldet. Material-, alters-, witterungs-, ausbesserungs- oder untergrundbedingte Farb- und Strukturunterschiede können nach der Reinigung sichtbar bleiben; die Pflicht zur fachgerechten Reinigung bleibt unberührt.

(3) Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, umfasst die Fassadenreinigung die beschriebenen Fassadenflächen einschließlich der Außenseiten außenliegender Balkonelemente, insbesondere Brüstungen und Außenseiten von Balkonverkleidungen. Nicht umfasst sind die Innenseiten von Balkonen (insbesondere Böden, Decken, Seitenwände und Innenseiten der Geländer) sowie eine eigenständige Reinigung von Glasflächen, Fensterrahmen und Fensterbänken.

(4) Im Angebot ausdrücklich als organisatorische Unterstützungsleistungen bezeichnete Tätigkeiten, etwa die Bereitstellung von Mieteraushängen oder ein Vor-Ort-Mieterservice, ergänzen die Mitwirkungspflichten des AG. Eine Übernahme der Verantwortung des AG für den Zugang zu den Arbeitsbereichen oder die erforderliche Mitwirkung Dritter erfolgt dadurch nicht, soweit nichts anderes individuell vereinbart ist.

(5) Zusätzliche, im Angebot nicht erfasste Leistungen bedürfen vor ihrer kostenpflichtigen Ausführung einer gesonderten Beauftragung; gesetzliche Ansprüche wegen notwendiger Zusatzleistungen bleiben unberührt.

3. Voraussetzungen am Objekt, Versorgung und Genehmigungen

(1) Der AG stellt die für die vereinbarte Ausführung erforderlichen Wasserentnahmestellen und – soweit technisch benötigt – geeignete Stromanschlüsse in zumutbarer Entfernung zur Arbeitsstelle kostenfrei und rechtzeitig bereit, sofern das Angebot keine andere Regelung enthält. Der AN informiert den AG vorab über besondere technische Anforderungen.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, veranlasst der AG die objektbezogenen Zustimmungen und Genehmigungen, die in seiner Verfügungs- oder Mitwirkungssphäre liegen (etwa die Gestattung der Nutzung privater Zufahrts- oder Aufstellflächen). Behördliche Erlaubnisse und Nachweise, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften vom AN als ausführendem Unternehmen einzuholen oder vorzuhalten sind, verbleiben in dessen Verantwortung. Welche Partei weitere Genehmigungen, insbesondere für öffentliche Verkehrsflächen, beantragt und bezahlt, richtet sich nach dem Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Der AG teilt dem AN vor Beginn der Arbeiten ihm bekannte Schäden, Undichtigkeiten, lose Bauteile und besondere Risiken an Fassaden, Fenstern, Türen, Rollladenkästen, Markisen, Dächern, Abdichtungen und sonstigen betroffenen Bauteilen mit.

(4) Der AN prüft den Untergrund im Rahmen der für die vereinbarte Leistung erforderlichen fachgerechten Prüfung auf erkennbare Eignungsrisiken. Bei Zweifeln über die Eignung, etwa bei kreidenden Beschichtungen, losen Putzflächen oder erkennbaren Undichtigkeiten, weist er den AG auf die Bedenken hin. Soweit nach Art des Untergrunds fachlich angezeigt, stimmen die Parteien vorab eine Probefläche oder weitere Untersuchung ab. Der AN darf erkennbar schadensgefährdete Bereiche bis zur Klärung zurückstellen; seine gesetzlichen Prüf-, Hinweis- und Schutzpflichten bleiben bestehen.

(5) Der AG benennt für die Ausführung einen erreichbaren Ansprechpartner und informiert den AN rechtzeitig über ihm bekannte Zugangsbeschränkungen und objektbezogene Besonderheiten. Er gestattet die erforderliche, verhältnismäßige fotografische Dokumentation der relevanten Gebäudeflächen und des Ausführungszustands, soweit er darüber verfügen darf und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Personenbezogene Daten werden nur im rechtlich zulässigen Umfang verarbeitet.

4. Mitwirkung, Mieterinformation und Zugang

(1) Der AG veranlasst die erforderliche rechtzeitige Information der Bewohner und sonstigen Nutzer. Stellt der AN hierfür Aushänge oder Informationsmaterial zur Verfügung, sorgt der AG für deren fristgerechte, geeignete Bekanntgabe entsprechend den vom AN rechtzeitig mitgeteilten Vorgaben. Eine Bestätigung kann der AN in Textform erbitten.

(2) Der AG wirkt im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Arbeitsbereiche einschließlich erforderlicher Zufahrten, Balkone, Terrassen und Freiflächen zu den abgestimmten Zeiten zugänglich und entsprechend den rechtzeitig mitgeteilten Anforderungen geräumt sind. Er benennt eine für Zugangsfragen erreichbare Kontaktperson und informiert den AN unverzüglich über bekannte Hindernisse. Er verpflichtet sich nicht zu rechtlich unzulässigen Eingriffen in Rechte von Mietern oder Dritten.

(3) Fehlt eine für die Ausführung erforderliche und vom AG geschuldete Mitwirkung, kann der AN betroffene Bereiche vorübergehend zurückstellen und andere ausführbare Leistungen fortführen, soweit dies zumutbar und fachgerecht möglich ist. Der AN informiert den AG über die Behinderung und gibt ihm Gelegenheit, die Mitwirkung innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen, soweit dies nach den Umständen erforderlich und möglich ist.

(4) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, stehen dem AN die Ansprüche und Rechte aus §§ 642, 643 und 645 BGB sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu. Eine nicht ausgeführte Fläche gilt nicht allein aufgrund fehlenden Zugangs als abgenommen oder vollständig vergütungspflichtig. Ansprüche auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen oder wirksam individuell vereinbarten Regelungen.

(5) Soweit der AG einen durch eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung verursachten zusätzlichen Aufwand zu ersetzen hat, sind die tatsächlich erforderlichen und nachweisbaren Zusatzkosten, beispielsweise Wartezeiten, erneute Anfahrten oder zusätzliche Einrichtungen der Arbeitsstelle, nach den hierfür vereinbarten Sätzen anzusetzen, andernfalls nach angemessenen und nachgewiesenen Kosten. Eine doppelte Geltendmachung derselben Position aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen findet nicht statt. Dem AG bleibt der Nachweis geringerer oder fehlender Kosten offen.

(6) Nachholarbeiten an zuvor nicht zugänglichen Bereichen werden hinsichtlich Termin, erforderlichen zusätzlichen Aufwands und Vergütung vorab abgestimmt. Besteht ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch des AG auf unentgeltliche Fertigstellung oder Nacherfüllung, bleibt dieser unberührt.

5. Ausführungstermine und Witterung

(1) Der AN führt die Arbeiten innerhalb vereinbarter Fristen aus. Voraussetzung ist, dass die notwendigen Mitwirkungen und tatsächlichen Ausführungsbedingungen vorliegen.

(2) Können Arbeiten wegen für die konkrete Methode ungeeigneter Witterungsverhältnisse, insbesondere Frost, Starkregen, Sturm oder anderer Sicherheitsrisiken, vorübergehend nicht sicher oder fachgerecht ausgeführt werden, informiert der AN den AG unverzüglich und stimmt die weitere Terminplanung mit ihm ab. Gesetzliche Rechte und Pflichten beider Parteien bleiben unberührt.

(3) Für Verzögerungen, die ausschließlich auf Umständen beruhen, die der AN nicht zu vertreten hat, haftet der AN nicht. Bereits entstandene oder gesetzlich begründete Ansprüche einer Partei bleiben unberührt. Eine witterungsbedingte Verschiebung allein löst keinen pauschalen Mehraufwand nach Ziffer 4 aus.

6. Begleiterscheinungen, Vorzustand und Schutzmaßnahmen

(1) Bei fachgerechter Fassadenreinigung können geringfügige und technisch unvermeidbare Rückstände von gelöstem Fassadenschmutz oder Wasserflecken an angrenzenden Fenstern, Fensterrahmen, Fensterbänken und Balkonelementen auftreten. Eine eigenständige Glas- oder Detailreinigung ist nur geschuldet, wenn sie beauftragt wurde. Ansprüche wegen einer nicht fachgerechten Ausführung oder vermeidbarer Beschädigungen oder Verschmutzungen bleiben unberührt.

(2) Der AN haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf bereits vorhandene und für ihn bei einer geschuldeten fachgerechten Prüfung nicht erkennbare Mängel oder Undichtigkeiten zurückzuführen sind, soweit der AN die bei der Ausführung erforderliche Sorgfalt eingehalten hat. Gesetzliche Prüf-, Hinweis- und Schutzpflichten bleiben unberührt.

7. Schmutzwasser, Umwelt- und Schutzmaßnahmen

(1) Der AN führt die vertraglich geschuldete Fassadenreinigung unter Beachtung der einschlägigen umwelt- und wasserrechtlichen Anforderungen aus. Soweit bei der vereinbarten Arbeitsmethode erforderlich, sorgt der AN für die fachgerechte Erfassung, Behandlung und ordnungsgemäße Ableitung oder Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers. Ein Einleiten in Gewässer, Untergrund oder Entwässerungsanlagen ist nur im jeweils rechtlich zulässigen Umfang gestattet.

(2) Der AG ermöglicht im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten den Zugang zu den vereinbarten Aufstell-, Arbeits- und Sammelflächen und teilt ihm bekannte objektbezogene Hindernisse sowie besondere Anforderungen an den Schutz von Außenanlagen rechtzeitig mit. Öffentlich-rechtliche Pflichten der jeweils gesetzlich verantwortlichen Partei bleiben unberührt.

(3) Werden zusätzliche, bei Vertragsschluss nicht erkennbare Schutz- oder Entsorgungsmaßnahmen erforderlich, informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen notwendige Änderungen des Leistungsumfangs und deren Vergütung vor Durchführung ab. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8. Fertigstellung, Dokumentation und Abnahme

(1) Der AN zeigt die Fertigstellung der abnahmereifen Leistung an und fordert den AG zur Abnahme auf. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB).

(2) Die Leistung gilt unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, wenn der AN dem AG nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der AG die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Gesetzliche Abnahme- und Einwendungsrechte bleiben unberührt.

(3) Soweit im Angebot selbstständig abnahmefähige Leistungsabschnitte, insbesondere einzelne vollständig fertiggestellte Gebäude, ausdrücklich als getrennte Abnahmeabschnitte vereinbart werden, können diese jeweils gesondert zur Abnahme gestellt werden. Eine Teilabnahme bloß unfertiger oder nicht abnahmefähiger Leistungen ist damit nicht verbunden.

(4) Der AN kann den Zustand der bearbeiteten Flächen, erkennbare Vorschäden, Ausführungshindernisse und die Fertigstellung in angemessenem Umfang dokumentieren. Diese Dokumentation ersetzt nicht die geschuldete Werkleistung oder die gesetzlichen Anforderungen an die Abnahme.

9. Mängelrechte und zusätzliche Garantien

(1) Für Mängel der vereinbarten Werkleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit und den gesetzlichen Regeln. Ein nach fachgerechter Reinigung neu entstehender biologischer Bewuchs ist nicht bereits deshalb ein Mangel der ursprünglichen Reinigung. Eine vereinbarte Schutzwirkung oder ausdrückliche Garantie bleibt hiervon unberührt.

(3) Inhalt und Umfang einer ausdrücklich zugesagten freiwilligen Schutz- oder Nachbehandlungsgarantie ergeben sich aus der konkreten Zusage im Angebot und der zugehörigen Garantieerklärung. Allgemeine Werbeaussagen und sonstige Erklärungen sind nach den gesetzlichen Auslegungsregeln zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Mängelrechte werden dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

10. Haftung

(1) Der AN haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien und in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN im Übrigen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

(3) Soweit die Haftung nach den vorstehenden Absätzen wirksam beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des AN.

(4) Der AG wird gebeten, erkennbare Schäden möglichst zeitnah in Textform, idealerweise mit Fotos, mitzuteilen, um eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen. Eine verspätete oder formlose Meldung führt für sich genommen nicht zum Verlust gesetzlicher Ansprüche.

11. Vergütung, Abschläge und Kündigung

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem angenommenen Angebot und den wirksam vereinbarten Nachträgen. Rechnungen über fällige Vergütungsansprüche sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Fälligkeit, insbesondere § 641 BGB, bleiben unberührt.

(2) Der AN kann Abschlagszahlungen nach Maßgabe des § 632a BGB verlangen.

(3) Soweit ausdrücklich gesonderte und abnahmefähige Leistungsabschnitte vereinbart sind, können diese nach ihrer Abnahme separat abgerechnet werden. Die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen bleiben unberührt.

(4) Für die freie Kündigung des AG vor Vollendung des Werks gilt § 648 BGB. Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie sonstige gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

12. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des AN.

(3) Individuelle Abreden haben Vorrang. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform dokumentiert werden; ihre Wirksamkeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

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